Pfändungsschutz über ein P-Konto. Pfändungsschutz gibt es ab 1. Januar 2012 nur noch bei einem P-Konto!
Pfändungsschutzkonto
Achtung! Ab dem 01.01.2012 nur noch Pfändungsschutz über ein P-Konto.
Schuldner müssen sofort in die Hufe kommen, sonst ist das alte Girokonto, bei einem entsprechenden Titel, am 1. Januar leergefegt.
Lass dich beraten!!!!!
Bei Pfändung unbedingt bis zum 31.12.11 bei ihrem Kreditinstitut P- Konto ( Pfändungsschutzkonto ) beantragen.
Arbeitslosengeld II, Grundsicherung, Sozialhilfe, Kindergeld, aber auch eine gesetzliche Rente konnten bislang trotz laufender Pfändung innerhalb von 14 Tagen nach dem Eingang vom gepfändeten Konto abgehoben werden.
Das geht ab 1. Januar 2012 wegen einer Gesetzesänderung nicht mehr!
Pfändungsschutz gibt es ab 1. Januar 2012 nur noch bei einem P-Konto!
Dieses müssen Sie bis zum 31.12.11 bei ihrem Kreditinstitut beantragen.
Seit dem 01.07.2010 ist es möglich, Ihr normales Konto in ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umzuwandeln.
Auf diesem P- Konto haben Sie einen pfändungssicheren Grundfreibetrag von 1.028,89 € monatlich, egal woher das Einkommen stammt.
Höhere Freibeträge auf Grund von Unterhaltspflichten, Kindergeld, Bedarfsgemeinschaften oder sonstigen Sozialleistungen müssen bescheinigt werden.
Eine Bescheinigung für höhere Freibeträge bekommen Sie u. a. bei jeder Schuldnerberatungsstelle.
Weitere Info bei allen Schuldnerberatungsstellen, Kreditinstituten oder im web.
Aber Achtung:
Einige Banken erheben hohe Kontoführungsgebühren für Pfändungsschutzkonten. Spitzenreiter der bekannten Gebühren sind zur Zeit die Volks- und Raiffeisenbanken mit bis zu 22,50 € pro Monat.
Daher nur ein Pfändungsschutzkonto einrichten, wenn es unbedingt erforderlich ist ( Pfändung) und vorher nach den Kontoführungsgebühren fragen.
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